Kurztitel

PT-Personalverrechnungs- und Pensionsdatenübermittlungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Abkürzung

PT-PVPDÜV

Index

91/02 Post

Text

Art der Übermittlung

Paragraph 2,

Die Daten nach Paragraph eins, sind von den dort genannten Unternehmen wie folgt zu übermitteln:

  1. Ziffer eins
    die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2, sowie Absatz 2, genannten Daten monatlich elektronisch in einer dem Aufbau des Bundesvoranschlages entsprechenden Form, elektronisch weiterverarbeitbar unter Verwendung eines Tabellenkalkulationsprogramms, sowie zusätzlich in elektronisch nicht weiterverarbeitbarer Form,
  2. Ziffer 2
    die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten für jeden Einzelfall und für den Fälligkeitsmonat durch Übermittlung einer anonymisierten Kopie des Rückschreibens des zuständigen Pensionsversicherungsträgers oder des Dienstgebers des neuen Dienstverhältnisses, mit dem die Berechnung des gemäß Paragraph 311, ASVG zu leistenden Überweisungsbetrages bestätigt wird.
  3. Ziffer 3
    die in Paragraph eins, Absatz 4 und 5 genannten Daten in einem mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen zu vereinbarenden Datenformat elektronisch durch zwei anonymisierte Individualdatensätze je Person,
    1. Litera a
      der erste Datensatz nach dem Geburtsmonat und -jahr sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins bis 7 angeführten Datenarten umfassend,
    2. Litera b
      der zweite Datensatz nach der Pensionshöhe sortiert und die in Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 4 bis 8 angeführten Datenarten umfassend.

Schlagworte

Geburtsjahr

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20007191

Dokumentnummer

NOR40127459