Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 144 aus 2010,
01.12.2010
Zweites Zusatzprotokoll zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union*1)
StF: BGBl. III Nr. 144/2010
Der Rat der Europäischen Union hat gemäß Artikel 6, Absatz 2, der Akte zum Beitrittsvertrag 2005 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 185 aus 2006,) im Namen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union den nachstehenden Staatsvertrag abgeschlossen, bei dem daher auch die Republik Österreich Vertragspartei ist:
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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr.132 aus 2005,.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union ist das Protokoll gemäß dessen Artikel 10, Absatz 2, am 1. Dezember 2010 in Kraft getreten.
Das Protokoll wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 251 vom 26.9.2007 Seite 2, veröffentlicht.
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003,, in Verbindung mit dem Beschluss des Nationalrats gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG zum Abkommen zur Gründung einer Assoziation, werden alle Sprachfassungen dieses Protokolls mit Ausnahme der deutschen durch Auflage im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten kundgemacht.
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt,
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt,
und
DIE REPUBLIK CHILE, nachstehend „Chile“ genannt,
IN DER ERWÄGUNG, dass das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 18. November 2002 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. März 2005 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass der Vertrag über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) zur Europäischen Union (nachstehend „Beitrittsvertrag“ genannt) am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist,
IN DER ERWÄGUNG, dass das (erste) Zusatzprotokoll zum Abkommen dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung trägt -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: