Wirtschaftliche, landwirtschaftliche, ökologische, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2011,
Artikel eins
01.02.2011
Die Vertragsparteien werden im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften ihre Beziehungen auf dem Gebiet der Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Ökologie, der Industrie, der Technik und der Technologie fortsetzen, weiterentwickeln und vertiefen.