Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 21

VERMÖGEN

  1. Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat besteuert werden.
  3. Absatz 3,Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  4. Absatz 4,Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.