Absatz eins,Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
Artikel 21
01.02.2011