Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 20

ANDERE EINKÜNFTE

  1. Absatz eins,Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
  2. Absatz 2,Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine Geschäftstätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.