Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
Artikel 15
01.02.2011
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder einem ähnlichen Organ einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen nur im erstgenannten Staat besteuert werden.