Absatz eins,Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
Artikel 13
01.02.2011