Absatz eins,Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, dürfen nur im anderen Staat besteuert werden.
Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,
Artikel 12
01.02.2011