Kurztitel

Abkommen – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (Bahrain)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 14 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2011

Text

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

  1. Absatz eins,Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  2. Absatz 2,Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
  3. Absatz 3,Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
  4. Absatz 4,Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.