Absatz eins,Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige Person“:
- Litera aim Falle Bahrains eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit Bahrains besitzt und die sich in Bahrain insgesamt mindestens 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält, und eine Gesellschaft oder andere juristische Person, die in Bahrain errichtet worden ist oder den Ort der Geschäftsleitung in Bahrain hat;
- Litera bim Falle Österreichs eine Person, die nach österreichischem Recht in Österreich auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch die Republik Österreich und ihre Gebietskörperschaften.
Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.