Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.
„Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 184 dieses Abkommens ersucht.
„Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetztes Schiedspanel.
„Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei oder eine sonstige von einem Ministerium, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei bestellte Person.
„Tag“ ist ein Kalendertag.