Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 15,

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ANHANG XV

MUSTERVERFAHRENSREGELN FÜR SCHIEDSPANELS

(gemäß Artikel 189 Absatz 2 des Assoziationsabkommens)

 

Allgemeine Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    Für die Zwecke dieser Verfahrensregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:
    „Berater“ ist eine Person, die von einer Vertragspartei beauftragt ist, sie im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren zu beraten oder zu unterstützen.
    „Beschwerdeführerin“ ist die Vertragspartei, die um Einsetzung eines Schiedspanels nach Artikel 184 dieses Abkommens ersucht.
    „Schiedspanel“ ist ein nach Artikel 185 dieses Abkommens eingesetztes Schiedspanel.
    „Vertreter einer Vertragspartei“ ist ein Bediensteter eines Ministeriums, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei oder eine sonstige von einem Ministerium, einer Regierungsbehörde oder einer sonstigen staatlichen Stelle einer Vertragspartei bestellte Person.
    „Tag“ ist ein Kalendertag.
  2. Ziffer 2
    Die logistische Verwaltung der Streitbeilegungsverfahren, insbesondere die Organisation der Anhörungen, obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Notifikationen

  1. Ziffer 3
    Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze und sonstige Unterlagen werden von den Vertragsparteien oder vom Schiedspanel gegen Empfangsbestätigung, per Einschreiben, Kurierdienst, Telefax, Telex oder Telegramm oder mithilfe eines sonstigen Telekommunikationsmittels zugestellt, bei dem sich die Versendung belegen lässt.
  2. Ziffer 4
    Die Vertragsparteien übermitteln der anderen Vertragspartei und jedem Schiedsrichter eine Kopie von jedem ihrer Schriftsätze. Die betreffende Unterlage wird auch in elektronischer Form übermittelt.
  3. Ziffer 5
    Alle Notifikationen sind an Chile bzw. an die Gemeinschaft zu richten und diesen zuzustellen.
  4. Ziffer 6
    Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Übermittlung eines neuen Dokuments berichtigt werden, in dem die Änderungen deutlich markiert sind.
  5. Ziffer 7
    Fällt der letzte Tag der Frist für die Zustellung eines Dokuments auf einen gesetzlichen Feiertag in Chile bzw. in der Gemeinschaft, so kann das Dokument am folgenden Arbeitstag zugestellt werden.

Beginn des Schiedsverfahrens

  1. Ziffer 8
    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Vertragsparteien oder dem Schiedspanel für zweckmäßig erachteten Fragen zu klären, einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter und der Erstattung der ihnen entstehenden Kosten, für die in der Regel die WTO-Sätze gelten.
  2. Ziffer 9
    a) Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, hat das Panel folgendes Mandat:
    „Prüfung der dem Assoziationsausschuss vorgelegten Frage unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens und Entscheidung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit Teil römisch IV dieses Abkommens nach Artikel 187 dieses Abkommens“
    1. Litera b
      Das Schiedspanel legt die Bestimmungen dieses Abkommens nach den Auslegungsregeln des Völkergewohnheitsrechts aus und trägt dabei der Tatsache Rechnung, dass die Vertragsparteien dieses Abkommen nach Treu und Glauben erfüllen und eine Umgehung ihrer Verpflichtungen vermeiden müssen.
    2. Litera c
      Vereinbaren die Vertragsparteien ein Mandat, so teilen sie es dem Schiedspanel unverzüglich mit.

Erste Schriftsätze

  1. Ziffer 10
    Die Beschwerdeführerin reicht ihren ersten Schriftsatz spätestens 20 Tage nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels ein. Die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung spätestens 20 Tage nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.

Funktionsweise der Schiedspanels

  1. Ziffer 11
    Alle Sitzungen des Schiedspanels werden von seinem Vorsitzenden geleitet. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen.
  2. Ziffer 12
    Sofern in diesen Verfahrensregeln nichts anderes bestimmt ist, kann sich das Schiedspanel zur Führung seiner Geschäfte aller Telekommunikationsmittel bedienen, u.a. Telefon, Telefax und Computerverbindungen.
  3. Ziffer 13
    An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedsrichter teilnehmen, jedoch kann das Schiedspanel ihren Assistenten gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.
  4. Ziffer 14
    Für das Entwerfen der Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig.
  5. Ziffer 15
    Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die in diesen Verfahrensregeln nicht geregelt ist, so kann das Schiedspanel ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit Teil römisch IV dieses Abkommens vereinbar ist.
  6. Ziffer 16
    Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine für das Verfahren geltende Frist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung des Verfahrens vorgenommen werden, so unterrichtet es die Vertragsparteien schriftlich über die Gründe für die Änderung bzw. Anpassung und gibt die erforderliche Frist oder Anpassung an.

Anhörungen

  1. Ziffer 17
    Der Vorsitzende legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Vertragsparteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest. Er teilt den Vertragsparteien Tag, Uhrzeit und Ort der Anhörung schriftlich mit. Ist die Anhörung öffentlich, so werden diese Informationen von der Vertragspartei, der die logistische Verwaltung des Verfahrens obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Sofern die Vertragsparteien nicht widersprechen, kann das Schiedspanel beschließen, keine Anhörung abzuhalten.
  2. Ziffer 18
    Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in Brüssel statt, wenn Beschwerdeführerin Chile ist, und in Santiago, wenn Beschwerdeführerin die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ist.
  3. Ziffer 19
    Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungstermine bestimmen, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren.
  4. Ziffer 20
    Alle Schiedsrichter müssen bei der Anhörung zugegen sein.
  5. Ziffer 21
    Unabhängig davon, ob das Verfahren öffentlich ist oder nicht, können an der Anhörung teilnehmen:
    1. Litera a
      Vertreter der Vertragsparteien,
    2. Litera b
      Berater der Vertragsparteien,
    3. Litera c
      Verwaltungsbedienstete, Dolmetscher, Übersetzer und Protokollführer,
    4. Litera d
      Assistenten der Schiedsrichter.
    Nur die Vertreter und die Berater der Vertragsparteien dürfen sich dem Schiedspanel gegenüber äußern.
  6. Ziffer 22
    Jede Vertragspartei legt spätestens fünf Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung ihre Argumente vortragen oder erläutern, sowie der anderen Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen.
  7. Ziffer 23
    Die Anhörungen des Schiedspanels finden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen. Haben die Vertragsparteien beschlossen, eine öffentliche Anhörung abzuhalten, so kann ein Teil der Anhörung dennoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sofern das Schiedspanel dies auf Ersuchen der Vertragsparteien aus wichtigen Gründen beschließt. Insbesondere tritt das Schiedspanel zu einer nichtöffentlichen Sitzung zusammen, wenn die Schriftsätze und Argumente einer Vertragspartei vertrauliche Geschäftsinformationen enthalten.
  8. Ziffer 24
    Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird.

Argumentation

  1. Litera a
    Argumentation der Beschwerdeführerin
  2. Litera b
    Argumentation der Beschwerdegegnerin

Gegenargumentation

  1. Litera a
    Erwiderung der Beschwerdeführerin
  2. Litera b
    Replik der Beschwerdegegnerin
  1. Ziffer 25
    Das Schiedspanel kann während der Anhörung jederzeit Fragen an die Vertragsparteien richten.
  2. Ziffer 26
    Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung ein Protokoll angefertigt wird, das es so bald wie möglich nach seiner Fertigstellung den Vertragsparteien übermittelt.
  3. Ziffer 27
    Innerhalb von 10 Tagen nach der Anhörung kann jede Vertragspartei einen ergänzenden Schriftsatz einreichen, in dem auf Fragen eingegangen wird, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.

Schriftliche Fragen

  1. Ziffer 28
    Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine Vertragspartei oder beide Vertragsparteien richten. Das Schiedspanel übermittelt die schriftlichen Fragen der Vertragspartei bzw. den Vertragsparteien, an die die Fragen gerichtet sind.
  2. Ziffer 29
    Eine Vertragspartei, an die das Schiedspanel schriftliche Fragen gerichtet hat, erteilt eine schriftliche Antwort und übermittelt der anderen Vertragspartei eine Kopie. Jede Vertragspartei erhält Gelegenheit, innerhalb von fünf Tagen nach Eingang der Antwort schriftlich Stellung zu nehmen.

Vertraulichkeit

  1. Ziffer 30
    Die Vertragsparteien wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Panels, soweit dieses die Anhörung nach Verfahrensregel 23 in nichtöffentlicher Sitzung abhält. Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedspanel von der anderen Vertragspartei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich bezeichnet worden sind. Übermittelt eine Streitpartei dem Panel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Vertragspartei spätestens 15 Tage nach dem Datum des Ersuchens oder des Schriftsatzes, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, auch eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Diese Verfahrensregeln schließen nicht aus, dass eine Vertragspartei der Öffentlichkeit gegenüber Erklärungen zu ihrem Standpunkt abgibt.

Einseitige Kontakte

  1. Ziffer 31
    Das Schiedspanel nimmt keinen Kontakt zu einer Vertragspartei auf und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Vertragspartei hinzuzuziehen.
  2. Ziffer 32
    Ein Schiedsrichter darf Aspekte des Verfahrensgegenstands nicht mit einer Vertragspartei oder beiden Vertragsparteien erörtern, ohne die anderen Schiedsrichter hinzuzuziehen.

Rolle der Sachverständigen

  1. Ziffer 33
    Das Schiedspanel kann auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus jede Person oder Stelle, die es für geeignet erachtet, um Informationen oder fachliche Beratung ersuchen. Die auf diese Weise erhaltenen Informationen werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme vorgelegt.
  2. Ziffer 34
    Wird ein Sachverständiger um einen schriftlichen Bericht ersucht, so sind die für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen für den Zeitraum zwischen dem Tag des Ersuchens und dem Tag der Vorlage des Berichts beim Schiedspanel gehemmt.

Amicus-curiae-Schriftsätze

  1. Ziffer 35
    Sofern die Vertragsparteien innerhalb von drei Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes beschließen, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze zulassen, sofern diese innerhalb von 10 Tagen nach dem Tag der Einsetzung des Schiedspanels eingehen, prägnant sind (höchstens 15 Schreibmaschinenseiten einschließlich Anlagen) und für die vom Schiedspanel geprüfte tatsächliche und rechtliche Frage unmittelbar von Belang sind.
  2. Ziffer 36
    Der Schriftsatz muss eine Beschreibung der natürlichen oder juristischen Person enthalten, die den Schriftsatz einreicht, einschließlich der Art ihrer Tätigkeit und ihrer Finanzquellen, sowie eine Darlegung der Art des Interesses der Person an dem Schiedsverfahren. Er ist in den von den Vertragsparteien nach Verfahrensregel 39 gewählten Sprachen einzureichen.
  3. Ziffer 37
    Das Schiedspanel führt in seiner Entscheidung alle Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den vorstehenden Verfahrensregeln entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seiner Entscheidung auf die in diesen Schriftsätzen angeführten tatsächlichen und rechtlichen Argumente einzugehen. Die nach dieser Verfahrensregel beim Schiedspanel eingegangenen Schriftsätze werden den Vertragsparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Dringende Fälle

  1. Ziffer 38
    In den in Artikel 187 Absatz 5 dieses Abkommens genannten dringenden Fällen passt das Schiedspanel die in diesen Verfahrensregeln genannten Fristen entsprechend an.

Übersetzen und Dolmetschen

  1. Ziffer 39
    Die Vertragsparteien teilen der anderen Vertragspartei und dem Schiedspanel rechtzeitig vor Einreichung ihres ersten Schriftsatzes in einem Schiedspanelverfahren schriftlich mit, in welcher Sprache sie sich schriftlich und mündlich äußern werden.
  2. Ziffer 40
    Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass ihre Schriftsätze in die von der anderen Vertragspartei gewählte Sprache übersetzt werden, und tragen die entstehenden Kosten.
  3. Ziffer 41
    Die Beschwerdegegnerin sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die von den Vertragsparteien gewählten Sprachen gedolmetscht werden.
  4. Ziffer 42
    Die Entscheidung des Schiedspanels ergeht in den von den Vertragsparteien gewählten Sprachen.
  5. Ziffer 43
    Die Kosten für die Übersetzung der Entscheidung des Schiedspanels werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
  6. Ziffer 44
    Die Vertragsparteien können Stellungnahmen zu der nach diesen Verfahrensregeln erstellten Übersetzung eines Dokuments abgeben.

Berechnung der Fristen

  1. Ziffer 45
    Ist nach diesem Abkommen oder diesen Verfahrensregeln oder auf Verlangen des Schiedspanels innerhalb einer bestimmten Zahl von Tagen vor oder nach einem genannten Tag oder Ereignis eine Handlung vorzunehmen, so wird bei der Zählung der Tage der genannte Tag bzw. der Tag des genannten Ereignisses nicht mitgerechnet.
  2. Ziffer 46
    Geht ein Dokument aufgrund der Anwendung der Verfahrensregel 7 bei der einen Vertragspartei an einem anderen Tag ein als bei der anderen Vertragspartei, so ist für die Fristen, die sich nach dem Eingang des Dokuments berechnen, der Tag des Eingangs des letzten Dokuments maßgebend.

Andere Verfahren

  1. Ziffer 47
    Diese Verfahrensregeln gelten für die Verfahren nach Artikel 188 Absätze 4, 5, 8 und 10 dieses Abkommens mit folgenden Ausnahmen:
    1. Litera a
      Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 4, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.
    2. Litera b
      Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 5, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.
    3. Litera c
      Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 8, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.
    4. Litera d
      Stellt eine Vertragspartei ein Ersuchen nach Artikel 188 Absatz 10, so reicht sie ihren ersten Schriftsatz innerhalb von 10 Tagen nach dem Ersuchen ein; die Beschwerdegegnerin reicht ihre schriftliche Erwiderung innerhalb von 10 Tagen nach Eingang des ersten Schriftsatzes ein.
  2. Ziffer 48
    Gegebenenfalls legt das Schiedspanel eine Frist für die Einreichung weiterer Schriftsätze einschließlich schriftlicher Erwiderungen fest, damit beide Vertragsparteien Gelegenheit haben, innerhalb der nach Artikel 188 dieses Abkommens und diesen Verfahrensregeln für das Schiedspanelverfahren geltenden Fristen dieselbe Zahl von Schriftsätzen einzureichen.