Kurztitel

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14,

Inkrafttretensdatum

01.03.2005

Text

ANHANG XIV

LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR

(gemäß Artikel 164 und 165 des Assoziationsabkommens)

Hinsichtlich seiner Verpflichtungen nach den Artikeln 164 und 165 dieses Abkommens behält sich Chile folgende Rechte vor.

  1. Ziffer eins
    Das Recht, unbeschadet des Absatzes 3 dieses Anhangs die geltenden Bestimmungen aufrechtzuerhalten, nach denen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland
    1. Litera i
      im Falle einer nach dem Gesetz über ausländische Investitionen (Decreto Ley 600, Estatuto de la Inversion Extranjera) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens einem Jahr nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf;
    2. Sub-Litera, i, i
      im Falle einer nach dem Gesetz über Investitionsfonds für Auslandskapital (Ley 18.657, Ley Sobre Fondo de Inversiones de Capitales Extranjeros) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf.
  2. Ziffer 2
    Das Recht, mit den Artikeln 164 und 165 und diesem Anhang vereinbare Maßnahmen zu treffen, mit denen zusätzlich zu der allgemeinen Regelung für ausländische Investitionen in Chile künftige besondere freiwillige Investitionsprogramme eingerichtet werden, mit der Ausnahme, dass mit diesen Maßnahmen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile beschränkt werden kann.
  3. Ziffer 3
    Das Recht der Chilenischen Zentralbank, im Einklang mit dem Gesetz über die Chilenische Zentralbank (Ley 18.840, Ley Orgánica Constitucional del Banco Central de Chile; im Folgenden „Gesetz 18.840“ genannt) oder sonstigen Rechtsvorschriften Maßnahmen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, um die Stabilität der Währung und das normale Funktionieren des inländischen und des internationalen Zahlungsverkehrs zu gewährleisten. Zu diesem Zweck ist die Chilenische Zentralbank befugt, die Geld- und Kreditmenge sowie die internationalen Kredit- und Devisengeschäfte zu reglementieren. Die Chilenische Zentralbank ist ferner befugt, Verordnungen zu Geld-, Kredit-, Finanz- und Devisenfragen zu erlassen. Zu diesen Maßnahmen gehört unter anderem die Einführung von Beschränkungen für laufende Zahlungen und Transfers (den Kapitalverkehr) von und nach Chile und die damit zusammenhängenden Transaktionen; so kann für Einlagen, Investitionen oder Kredite, die aus dem Ausland stammen oder für das Ausland bestimmt sind, eine Reserve (encaje) vorgeschrieben werden.

Ungeachtet des Vorstehenden beträgt die Reserve, die die Chilenische Zentralbank nach Artikel 49 No. 2 des Gesetzes 18.840 vorschreiben kann, höchstens 30 v.H. des Transferbetrags und wird für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren verlangt.
  1. Ziffer 4
    Hinsichtlich Transaktionen der gleichen Art unterlässt Chile bei der Anwendung der Maßnahmen nach diesem Anhang im Einklang mit seinen Rechtsvorschriften jede Diskriminierung zwischen der Gemeinschaft und Drittländern.