Das Recht, unbeschadet des Absatzes 3 dieses Anhangs die geltenden Bestimmungen aufrechtzuerhalten, nach denen der Transfer der Erlöse aus dem vollständigen oder teilweisen Verkauf der Investition eines Investors aus der Gemeinschaft oder aus der vollständigen oder teilweisen Liquidation der Investition ins Ausland
- Litera iim Falle einer nach dem Gesetz über ausländische Investitionen (Decreto Ley 600, Estatuto de la Inversion Extranjera) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens einem Jahr nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf;
- Sub-Litera, i, iim Falle einer nach dem Gesetz über Investitionsfonds für Auslandskapital (Ley 18.657, Ley Sobre Fondo de Inversiones de Capitales Extranjeros) getätigten Investition frühestens nach Ablauf einer Frist von höchstens fünf Jahren nach dem Tag des Transfers nach Chile erfolgen darf.