Kurztitel

Abkommen über Förderung und Schutz von Investitionen (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,

Typ

Vertrag – Kosovo

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Außerkrafttretensdatum

31.01.2012

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

materiiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2012,

Text

Artikel 7

Beilegung von Investitionsstreitigkeiten

  1. Absatz eins,Entstehen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei Meinungsverschiedenheiten aus einer Investition, so werden diese so weit wie möglich zwischen den Streitparteien durch freundschaftliche Verhandlungen beigelegt.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz 1 nicht innerhalb von drei Monaten beigelegt werden, so kann die Meinungsverschiedenheit zur Durchführung eines Vergleichsverfahrens oder eines Schiedsverfahrens dem Internationalen Zentrum für die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten unterbreitet werden, welches durch die Konvention über die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen anderer Staaten *), die am 18. März 1965 in Washington zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, geschaffen wurde. Im Falle eines Schiedsverfahrens stimmt jede Vertragspartei auch ohne Vorliegen einer individuellen Schiedsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor durch dieses Abkommen unwiderruflich im vorhinein zu, solche Meinungsverschiedenheiten dem Zentrum zu unterbreiten und den Schiedsspruch als bindend anzuerkennen. Diese Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, daß das innerstaatliche Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden ist.
  3. Absatz 3,Eine Vertragspartei, die Streitpartei ist, macht in keinem Stadium des Vergleichs- oder Schiedsverfahrens oder der Durchsetzung eines Schiedsspruchs als Einwand geltend, daß der Investor, der die andere Streitpartei bildet, auf Grund einer Garantie bezüglich einiger oder aller seiner Verluste eine Entschädigung erhalten habe.

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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1971,

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Vergleichsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020

Gesetzesnummer

20007153

Dokumentnummer

NOR40126830