Kurztitel

Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12,

Inkrafttretensdatum

14.06.2011

Außerkrafttretensdatum

30.04.2016

Text

Einfuhr

Paragraph 12,

  1. Absatz einsPflanzenschutzmittel der Position 3808 der kombinierten Nomenklatur (Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) mit Herkunft oder Ursprung in Drittländern dürfen nur eingeführt werden, wenn der Zollstelle eine Bestätigung des Bundesamtes für Ernährungssicherheit vorgelegt wird.
  2. Absatz 2Eine Bestätigung ist auf Antrag dann auszustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      aufgrund eines vom Antragsteller vorzulegenden Untersuchungszeugnisses einer akkreditierten Prüfstelle oder aufgrund der Prüfung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit feststeht, dass das Pflanzenschutzmittel zugelassen oder genehmigt ist und vom Zulassungs/Genehmigungsinhaber eingeführt wird, oder
    2. Ziffer 2
      das Pflanzenschutzmittel ausschließlich vorgesehen ist
      1. Litera a
        für Zwecke des Artikel 28, Absatz 2, Buchstaben a bis c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009,
      2. Litera b
        für Prüfungen in Prüfstellen gemäß Paragraph 50, des Chemikaliengesetzes 1996 oder
      3. Litera c
        als Probe für Verfahren nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3Der Antrag hat die erforderlichen Angaben wie die Kennzeichnung, die Beschaffenheit und die Menge des Pflanzenschutzmittels, die Art und Menge der einzelnen Wirkstoffe und alle sonstigen Bestandteile einschließlich ihrer gefährlichen Eigenschaften, das Ausmaß der Versuchsflächen, die für die vorgesehenen genannten Zwecke maßgeblichen Umstände, die zutreffenden gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels, die sich daraus ergebenden besonderen Gefahren, die Verhaltenshinweise im Hinblick auf die Anwendung und Sicherheitsratschläge sowie Namen (Firma) und Anschrift der zur Verwendung berechtigten sachkundigen Person zu enthalten.
  4. Absatz 4Eine Bestätigung für Zwecke des Zollverfahrens ist auf Antrag weiters dann auszustellen, wenn es sich bei Waren der Position 3808 oder bei Waren der in einer gemäß Paragraph 6, erlassenen Verordnung angeführten Positionen des Gemeinsamen Zolltarifs nicht um Pflanzenschutzmittel handelt.
  5. Absatz 5Die Bestätigung ist ein Jahr ab Ausstellung gültig.
  6. Absatz 6Der Antrag ist mit Bescheid abzuweisen, wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Bestätigung nicht vorliegen.
  7. Absatz 7Die Bestätigung bildet bei der Einfuhrabfertigung an der Zollstelle eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62, Absatz 2, des Zollkodex und Artikel 218, Absatz eins, Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung).
  8. Absatz 8Bestätigungen, die unrichtig geworden sind, dürfen den Zollstellen nicht mehr vorgelegt werden.