Kurztitel

Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen Zollvorschriften (Kosovo)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1979,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

17.02.2008

Text

Artikel 1

Im Rahmen dieses Abkommens werden die Zollverwaltungen der Vertragsparteien durch enge Zusammenarbeit den Personen- und Warenverkehr über die gemeinsame Staatsgrenze möglichst erleichter und einander bei der Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen die Zollvorschriften unterstützen.