Absatz eins,In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in Paragraph 5, genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
Teilzeitnutzungsgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,
Paragraph 3
23.02.2011