Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Text

2. Abschnitt
Werbung

Werbeangaben

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,In jeder Werbung für einen in Paragraph eins, genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in Paragraph 5, genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
  2. Absatz 2,Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.