Kurztitel

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

23.02.2011

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Regelungsgegenstand; zwingendes Recht

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Paragraph eins, KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.
  2. Absatz 2,Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.