Absatz eins,Ziel dieser Vereinbarung ist es, eine zwischen den Vertragsparteien koordinierte Umsetzung der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG, Amtsblatt Nummer L 114 vom 27.04.2006 Seite 64, (im Folgenden „Richtlinie“ genannt) zu gewährleisten.