Absatz einsDie Behörde hat dem Inhaber einer Behandlungsanlage, die
- Ziffer einsgemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig ist,
- Ziffer 2in einem Sanierungsgebiet gemäß Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, liegt und
- Ziffer 3von Anordnungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, IG-L betroffen ist,
erforderlichenfalls mit Bescheid aufzutragen, zur Erfüllung dieser Anordnungen innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist ein Sanierungskonzept für die Behandlungsanlage vorzulegen.