(3)Absatz 3Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß § 22 Abs. 1 für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.Wird die Übertragung einer Anlage oder eines Standortes in einem Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingetragen, ist die Person, der diese Daten einschließlich der technischen Datenverarbeitungsrechte übertragen wurden, mit dem Akzeptieren dieser Übertragung im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Berichtigung der übertragenen Daten verantwortlich.