Rechte von Kindern
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,
BVG
Artikel 3
16.02.2011
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Kinderarbeit ist verboten. Abgesehen von gesetzlich vorgesehenen begrenzten Ausnahmen darf das Mindestalter für den Eintritt in das Arbeitsleben das Alter, in dem die Schulpflicht endet, nicht unterschreiten.
16.11.2022
20007136
NOR40126407