Luftverkehrsabkommen (Kosovo)
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1954,
Vertrag – Kosovo
Artikel eins
17.02.2008
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Die vertragschließenden Teile räumen einander auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.
09.07.2019
20007129
NOR40126327