Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung Vorschriften über die Erlangung von Befähigungsausweisen zur selbständigen Führung von Jachten zu erlassen, insbesondere über
- Ziffer einsArten, Form und Inhalt der Befähigungsausweise;
- Ziffer 2die zur Zulassung zur Prüfung erforderlichen Voraussetzungen hinsichtlich Alter, körperliche und geistige Eignung und Nachweis der seemännischen Praxis und Seefahrterfahrung;
- Ziffer 3Durchführung der Prüfung in theoretischer Hinsicht betreffend Gesetzeskunde, Nautik und Seemannschaft sowie in praktischer Hinsicht betreffend Anwendung der theoretischen Kenntnisse in der Praxis und Schiffsführung;
- Ziffer 4Bestellung geeigneter Personen als Prüfungskommissäre aus dem Mitgliederstand des Motorboot-Sportverbandes für Österreich (MSVÖ) bzw. Österreichischen Segelverbandes (ÖSV);
- Ziffer 5Ausstellung der Befähigungsausweise.