Kurztitel

Bundesfinanzgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Abkürzung

BFG 2011

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn

Text

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen

Artikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 über Bestandteile des unbeweglichen Bundesvermögens im Rahmen der ihm gemäß Paragraph 64, BHG übertragenen Befugnis nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen:

  1. Ziffer eins
    gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG bis zu einem Entgelt (Preis, Wert) von 4 Millionen Euro für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens;
  2. Ziffer 2
    gemäß Paragraph 64, Absatz 4, BHG bis zu einem Schätzwert von 0,050 Millionen Euro im Einzelfall;
  3. Ziffer 3
    gemäß Paragraph 64, Absatz 5, BHG bis zu einem Schätzwert der Belastung von 0,025 Millionen Euro im Einzelfall.
Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen, bei denen die unter Ziffer eins bis 3 angeführten Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der Bewil1igung durch ein Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42 Absatz 5, B-VG. die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.
  1. Absatz 2,Die im laufenden Finanzjahr gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen insgesamt den Wert von 36 Millionen Euro nicht übersteigen.
  2. Absatz 3,Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BHG, bei der das Entgelt für den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen Euro übersteigt, hat der Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2019

Gesetzesnummer

20007100

Dokumentnummer

NOR40126215