gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 8HG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG bei allen, gemäß Paragraph 17, Absatz 5, 8HG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß Paragraph 53, Absatz 5, BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;