Bundesfinanzgesetz 2011
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2010,
BG
Artikel 4
01.01.2011
BFG 2011
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch dreizehn
Artikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2011 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben derselben Untergliederung sichergestellt ist.
13.03.2019
20007100
NOR40126210