Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2011,

Typ

Vertrag – China

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1)         Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2)         Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:

  1. Litera a
    einen Ort der Leitung;
  2. Litera b
    eine Zweigniederlassung;
  3. Litera c
    eine Geschäftsstelle;
  4. Litera d
    eine Fabrikationsstätte;
  5. Litera e
    eine Werkstätte und
  6. Litera f
    ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch
    oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3)         Der Ausdruck umfasst ferner:

(a)         eine Bauausführung oder Montage, oder damit zusammenhängende Aufsichtstätigkeiten, wenn die Dauer der Bauausführung, Montage oder Aufsichtstätigkeit sechs Monate übersteigt;

(b)         die Erbringung von Dienstleistungen einschließlich Beratungsleistungen von einem Unternehmen unmittelbar oder von Arbeitnehmern oder anderem von einem Unternehmen zu diesem Zweck eingestellten Personal, jedoch nur dann, wenn diese Tätigkeiten (für das gleiche oder verbundene Projekte) in der anderen Vertragspartei insgesamt mehr als 183 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten dauern.

(4)         Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:

              (a)         Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

              (b)         Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

              (c)         Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

              (d)         eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

              (e)         eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;

              (f)         eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter Litera a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.

(5)         Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einer Vertragspartei die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in dieser Partei für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.

(6)         Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in einer Vertragspartei, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

(7)         Allein dadurch, dass eine in einer Vertragspartei ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in der anderen Vertragspartei ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Schlagworte

Ölvorkommen

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2023

Gesetzesnummer

20007120

Dokumentnummer

NOR40126180