- Absatz i,die Gewinnsteuer;
- Absatz i, i,die Lohnsteuer; und
- Absatz i, i, i,die Vermögenssteuer,
Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern samt Protokoll (China)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 2011,
Vertrag – China
Artikel 2
01.01.2011
39/03 Doppelbesteuerung
Artikel 2 |
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung einer Vertragspartei oder ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören:
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden, sowie für alle anderen Steuern, die unter Absätze 1 und 2 dieses Artikels fallen und zukünftig von einer Vertragspartei erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.
(5) Die bestehenden Steuern, gemeinsam mit den nach der Unterzeichnung dieses Abkommens erhobenen Steuern, werden je nach dem Zusammenhang im folgenden als „Steuer der Sonderverwaltungsregion Hongkong“ oder „österreichische Steuer“ bezeichnet.
17.03.2023
20007120
NOR40126177