Absatz eins,Bei Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäß Paragraph 4, Absatz eins, hat die betroffene Person jedenfalls Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,
Paragraph 9
01.03.2011
31.07.2013