Gleichbehandlungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,
BG
Paragraph 58
01.03.2011
GlBG
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, dass Stellenausschreibungen entgegen den in Ausführung des Paragraph 49, ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen durch private Arbeitsvermittler/innen gemäß den Paragraphen 2, ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes oder durch mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Personen öffentlichen Rechts oder durch eine/n Arbeitgeber/in von der Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des/der Stellenwerbers/Stellenwerberin oder der Anwältin für Gleichbehandlung oder eines/einer Gleichbehandlungsbeauftragten, sofern eine solche durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist, mit Geldstrafe zu bestrafen sind. Deren Höhe ist von der Ausführungsgesetzgebung festzusetzen.
01.07.2024
20003395
NOR40126113