Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Benachteiligungsverbot

Paragraph 39,

Als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes darf der/die Einzelne nicht benachteiligt werden. Auch eine andere Person, die als Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder die Beschwerde unterstützt, darf als Reaktion auf eine solche Beschwerde oder die Einleitung eines solchen Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht benachteiligt werden. Paragraph 38, gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126100