Kurztitel

Gleichbehandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Abkürzung

GlBG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Belästigung

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Eine Diskriminierung nach Paragraph 17, liegt auch vor, wenn eine Person
    1. Ziffer eins
      vom/von der Arbeitgeber/in selbst belästigt wird,
    2. Ziffer 2
      durch den/die Arbeitgeber/in dadurch diskriminiert wird, indem er/sie es schuldhaft unterlässt, im Falle einer Belästigung durch Dritte (Ziffer 3,) eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen,
    3. Ziffer 3
      durch Dritte in Zusammenhang mit seinem/ihrem Arbeitsverhältnis belästigt wird oder
    4. Ziffer 4
      durch Dritte außerhalb eines Arbeitsverhältnisses (Paragraph 18,) belästigt wird.
  2. Absatz 2,Belästigung liegt vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Gründe nach Paragraph 17, im Zusammenhang steht, gesetzt wird,
    1. Ziffer eins
      die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
    2. Ziffer 2
      die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
    3. Ziffer 3
      die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.
  3. Absatz 3,Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur Belästigung einer Person vor.
  4. Absatz 4,Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren ethnischer Zugehörigkeit, deren Religion oder Weltanschauung, deren Alters oder deren sexueller Orientierung belästigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20003395

Dokumentnummer

NOR40126087