Kurztitel

Verwaltungsübereinkommen betreffend Maßnahmen zur Anwendung des Beschlusses C(2008) 6866 der Kommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2010,

Inkrafttretensdatum

13.08.2010

Außerkrafttretensdatum

12.08.2014

Langtitel

(Übersetzung)

Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und der Generaldirektion Außenbeziehungen (RELEX) der Europäischen Kommission betreffend die Maßnahmen zur Anwendung des Beschlusses C(2008) 6866 der Kommission vom 12.11.2008 in Bezug auf unentgeltlich in die Delegationen der Europäischen Union abgeordnete nationale Sachverständige

StF: BGBl. III Nr. 141/2010

Ratifikationstext

Das Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 5, Abs. i) mit 13. August 2010 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“ genannt), einerseits,

und

die Generaldirektion Außenbeziehungen der Europäischen Kommission (im Folgenden „die Kommission“ genannt), andererseits,

sind wie folgt übereingekommen:

  1. •
    Die oben genannten Parteien beabsichtigen, langfristig eine Partnerschaft für den Erfahrungs- und Wissensaustausch in den Delegationen der Europäischen Union in Drittstaaten und/oder internationalen Organisationen in den Bereichen Kooperationsmanagement und Entwicklungshilfe mit Drittländern sowie bezüglich der die Außenbeziehungen betreffende Unionspolitik im Rahmen des Lissabon-Vertrags zu fördern und auszubauen.
  2. •
    Österreich beabsichtigt, den Delegationen der Europäischen Union unentgeltlich Bedienstete mit spezifischen Fachkenntnissen für die Umsetzung der Unionspolitik im Bereich Außenbeziehungen und Entwicklungshilfeprogramme und -projekte zur Verfügung zu stellen und beachtet dabei die Regelung für zur Kommission abgeordnete nationale Sachverständige (ANS), die in dem als Anhang beigefügten Beschluss der Kommission C(2008) 6866 vom 12. November 2008 festgelegt ist, und etwaige nachträgliche Änderungen, die Österreich von der Kommission mitgeteilt werden.