Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz Anmerkung, richtig: Geschäftsordnungsgesetz) 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Paragraph 30, Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Beirates bleiben auch nach Ablauf einer Gesetzgebungsperiode solange in ihrer Funktion, als nicht ein neuer Beirat bestellt wurde.
  3. Absatz 3,Der Beirat wird vom Präsidenten des Nationalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Nationalrates, der sich im Verhinderungsfall vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen kann. Der Zweite und der Dritte Präsident sind auch sonst berechtigt an den Beratungen des Beirates teilzunehmen. In der konstituierenden Sitzung des Beirates nach Beginn jeder Gesetzgebungsperiode wählt der Beirat aus seiner Mitte zwei Schriftführer.
  4. Absatz 4,Über die Sitzung des Beirates ist von einem Beamten der Parlamentsdirektion ein Protokoll zu verfassen. Hiebei sind die für das Amtliche Protokoll über die Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5,Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene Verschwiegenheitsverpflichtungen, die vom Präsidenten des Nationalrates bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind. Die Beratungen des Beirates sind vertraulich, soweit nicht auf Grund eines mit Stimmenmehrheit beschlossenen Vorschlages des Beirates vom Präsidenten die Vertraulichkeit aufgehoben wurde.

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 410 aus 1975,

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2025

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40125908