Absatz eins,Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz Anmerkung, richtig: Geschäftsordnungsgesetz) 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (Paragraph 30, Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen.