Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (Paragraph 8, Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes beauftragen.