Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (Paragraph 8, Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes beauftragen.
  2. Absatz 2,Die vom Wirtschaftstreuhänder vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch ist von ihm eigenhändig zu unterfertigen.
  3. Absatz 3,Wird vom Wirtschaftstreuhänder festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, so hat er dies unter Anführung der Gründe unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.
  4. Absatz 4,Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Absatz eins, beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.