Absatz eins,Beim Verwenden von Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr dürfen folgende Geschwindigkeiten nicht überschritten werden:
- Ziffer einsIm Hinblick auf das Fahrzeug
- Litera amit Kraftwagen, einschließlich Gelenkbussen, und Sattelkraftfahrzeugen jeweils mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg, ausgenommen Omnibusse,70 km/h,
- aufAutobahnen und Autostraßen80 km/h,
- Litera bmit Omnibussen, ausgenommen Gelenkbusse,80 km/h,
- aufAutobahnen und Autostraßen100 km/h,
- Litera cmit Kraftfahrzeugen und Anhängern, die mit Spikesreifen (Paragraph 4, Absatz 5,) versehen sind80 km/h,
- aufAutobahnen (Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO. 1960)100 km/h;
- Ziffer 2im Hinblick auf das Ziehen von Anhängern und das Abschleppen von Kraftfahrzeugen
- Litera abeim Ziehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern10 km/h,
- beimZiehen von nicht zum Verkehr zugelassenen Anhängern im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes gemäß Paragraph 62, Absatz 425 km/h,
- Litera bbeim Ziehen von Anhängern, mit denen Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (Paragraph 59, Absatz 3,) durchgeführt werden,25 km/h,
- Litera cbeim Abschleppen von Kraftfahrzeugen, außer in den in der Litera d, angeführten Fällen40 km/h,
- Litera dbeim Abschleppen von Kraftfahrzeugen durch Spezialkraftwagen für den Pannendienst oder durch Kraftfahrzeuge für den Abschleppdienst mit einer in das Zugfahrzeug dauerhaft integrierten Abschleppeinrichtung (Hubbrille), wobei das abgeschleppte Kraftfahrzeug teilweise hochgehoben ist und die nicht hochgehobenen Räder auf der Fahrbahn laufen60 km/h,
- aufAutobahnen und Autostraßen70 km/h,
- Litera ebei anderen als in der Litera a, b, oder f angeführten Kraftwagenzügen70 km/h,
- aufAutobahnen und Autostraßen80 km/h,
- Litera fbeim Ziehen eines anderen als leichten Anhängers, dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht das Eigengewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, wenn die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge 3 500 kg nicht übersteigt80 km/h,
- aufAutobahnen (Paragraph 43, Absatz 3, Litera a, StVO. 1960)100 km/h,
- Litera gbeim Ziehen eines leichten Anhängers100 km/h,
- Litera hbeim Ziehen von Anhängern mit Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h, für die eine Ausnahmegenehmigung wegen der Bremsverzögerung vorliegt25 km/h;
- Ziffer 3im Hinblick auf die Beförderung von bestimmten Arten von Gütern oder die Verwendung besonderer Fahrzeuge
- Litera abei Wirtschaftsfuhren mit über die äußersten Punkte des Fahrzeuges hinausragender Ladung (Paragraph 59, Absatz 3,)25 km/h,
- Litera bbei Langgutfuhren50 km/h,
- aufAutobahnen und Autostraßen70 km/h,
- Litera cbei Großviehtransporten70 km/h,
- aufAutobahnen und Autostraßen80 km/h,
- Litera dbei Transporten von abgebauten Schneidwerken durch Mähdrescher mit vom Fahrzeughersteller dafür vorgesehenen gezogenen Geräten25 km/h,
- Litera ebei Fahrten gemäß
- StrichaufzählungParagraph 52, Absatz 5,, sofern durch die Geräte, zusätzlichen Aufbauten, usw. die Breite der Zugmaschine seitlich jeweils um mehr als 20 cm überschritten wird, oder das Gerät, der Aufbau, usw. breiter als 2,55 m ist,
- StrichaufzählungParagraph 52, Absatz 5 a,,
- StrichaufzählungParagraph 54, Absatz 2, sowie
- Strichaufzählungbeim Ziehen von gezogenen auswechselbaren Maschinen, sofern für diese bei der Genehmigung und Zulassung nicht ein höherer Wert festgesetzt worden ist 25 km/h.