Absatz eins,Ersatzbrennstoffprodukte müssen die Anforderungen der Anlage 9 erfüllen. Sie verlieren mit der Deklaration auf Basis der Übermittlung eines gültigen Beurteilungsnachweises an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ihre Abfalleigenschaft für die bestimmungsgemäße Verwendung (Anlage 9 Kapitel 1.5). In den Aufzeichnungen gemäß Abfallbilanzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2008,, in der geltenden Fassung, ist das Ende der Abfalleigenschaft in Form einer Buchung in ein Produktlager zu dokumentieren. Für Ersatzbrennstoffprodukte aus Holzabfällen und sonstige Ersatzbrennstoffprodukte muss jeweils ein eigenes Produktlager als relevanter Anlagenteil in den Stammdaten erfasst werden. Einen Beurteilungsnachweis kann der Abfallerzeuger oder der Abfallsammler erstellen. Diese Personen können sich zur Erstellung des Beurteilungsnachweises einer befugten Fachperson oder Fachanstalt bedienen. Voraussetzung für die Erstellung des Beurteilungsnachweises ist die Einhaltung eines Qualitätssicherungssystems gemäß dem Stand der Technik. Ein Beurteilungsnachweis muss die Vorgaben der Anlage 9 Kapitel 2.8 erfüllen. Bei jeder Änderung der Entstehung des Ersatzbrennstoffprodukts einschließlich der Inputmaterialien oder des Prozesses, die Auswirkungen auf die Qualität des Ersatzbrennstoffprodukts hat, muss ein neuer Beurteilungsnachweis erstellt werden. Der Beurteilungsnachweis muss ab dem 1. Jänner 2015 elektronisch im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, AWG 2002 übermittelt werden.