Abfallverbrennungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2010,
römisch fünf
Paragraph 7
01.01.2011
11.07.2013
AVV
50/01 Gewerbeordnung; 81/01 Wasserrechtsgesetz 1959; 83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
1 100 °C sinkt. Der Brenner muss auch bei An- und Abfahrvorgängen der Anlage eingesetzt sein, um zu gewährleisten, dass die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, zu jedem Zeitpunkt dieser Betriebsvorgänge, solange sich unverbrannter Abfall im Brennraum befindet, aufrechterhalten bleibt. Während der An- und Abfahrvorgänge und wenn die Temperatur des Verbrennungsgases unter die Mindesttemperatur gemäß Absatz 2, absinkt, muss der Brenner mit Brennstoffen befeuert werden, die keine höheren Emissionen verursachen können, als bei der Verbrennung von Heizöl extra leicht oder Erd- bzw. Flüssiggas entstehen.
Verbrennungsanlage, Kohlenanteil, Anfahrvorgang, Erdgas, Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1989,, Anlieferungsbereich, Lagerungsbereich, Wartungsarbeit, Verbrennungsprozess
12.04.2021
20002239
NOR40125803