Absatz einsParagraph 39, Absatz 2 und 3 und Paragraph 47 e, sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die
- Ziffer einsschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema römisch eins L angehört haben und
- Ziffer 2seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.