Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 82 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Erholungsurlaub

Paragraph 82 b,

  1. Absatz eins,Paragraph 27 a, Absatz 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007, ist auf Dienstverhältnisse anzuwenden, die nach In-Kraft-Treten dieser Bestimmung begründet werden.
  2. Absatz 2,Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.
  3. Absatz 3,Vertragsbediensteten, die in den Jahren 2011 bis 2013 einen Urlaubsanspruch von 240 Stunden nach Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, erworben hätten, bleibt dieser erhöhte Urlaubsanspruch gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.