(2)Absatz 2,Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß § 27a Abs. 1 Z 2 im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des § 27a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gewahrt. Auf die gemäß § 27a Abs. 6 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.Vertragsbediensteten, die bis zum 31. Dezember 2010 einen Urlaubsanspruch gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer 2, im Ausmaß von 240 Stunden erworben haben, bleibt dieses Urlaubsausmaß auch nach Inkrafttreten des Paragraph 27 a, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, gewahrt. Auf die gemäß Paragraph 27 a, Absatz 6, in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung für die Berechnung des Dienstalters maßgebende Vorrückung ist die mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, erfolgte Neuregelung der Vorrückung nicht anzuwenden.