Absatz einsGeeignete Absturzsicherungen sind
- Ziffer einstragsichere und unverschiebbare Abdeckungen von Öffnungen und Vertiefungen oder
- Ziffer 2Umwehrungen (Geländer) an den Absturzkanten, die aus Brust-, Mittel- und Fußwehren bestehen. Bei Wandöffnungen, Stiegenpodesten und Standflächen zur Bedienung oder Wartung von Maschinen bis zu einer Absturzhöhe von 2,00 m und bei Stiegenläufen können die Fußwehren entfallen.