Absatz eins,Einen Befähigungsausweis gemäß Paragraph 117, benötigen unter den in den Absatz 2 bis 6 genannten Voraussetzungen nicht:
- Ziffer einsausländische Führer der von ausländischen Unternehmen betriebenen Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Wasserstraßen oder den österreichischen Teil des Neusiedlersees befahren;
- Ziffer 2ausländische Führer von Sportfahrzeugen;
- Ziffer 3Führer von Sportfahrzeugen, die einen entsprechenden Befähigungsausweis für die selbständige Führung von Fahrzeugen auf dem Bodensee besitzen und österreichische Binnengewässer, ausgenommen Wasserstraßen, befahren;
- Ziffer 4Führer von geschleppten und geschobenen Fahrzeugen, insbesondere Schleppsteuermänner, sowie Führer von Beibooten von Fahrzeugen;
- Ziffer 5die Führer von Motorfahrzeugen mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW;
- Ziffer 6Führer von Ruderfahrzeugen;
- Ziffer 7Führer von Flößen;
- Ziffer 8Führer von Fahrzeugen des Bundesheeres nach Maßgabe des Absatz 6,;
- Ziffer 9Führer von Segelfahrzeugen;
- Ziffer 10Personen, die Tätigkeiten gemäß Paragraph 119, Absatz 4, ausüben und einen entsprechenden ausländischen Befähigungsausweis besitzen.