Absatz eins,Auf Wasserstraßen hat die Behörde unter den Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 Fahrwasserinformationen bereitzustellen. Diese umfassen Informationen, Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeuge im Verkehr und beim Stillliegen, über die Beschaffenheit bzw. die Lage des Fahrwassers, der Landungsplätze oder Häfen, über Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände einschließlich der Wasserstands- und Eisberichte.