Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 140 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Mitwirkung der Sicherheitsbehörden

Paragraph 140 d,

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden (Paragraph 4, SPG) haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 300 aus 2008, und der Verordnung (EU) Nr. 185 aus 2010, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verwenden, und das Ergebnis der Überprüfung dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln. Dabei ist dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie von den Sicherheitsbehörden mitzuteilen, ob gegen die überprüfte Person im Hinblick auf die beabsichtigte Tätigkeit, für die eine Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist, sicherheitspolizeiliche Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3,Für die Überprüfung der Zuverlässigkeit gebührt dem Bund von den Unternehmen, für die diese Personen tätig werden, als Ersatz ein Pauschalbetrag. Hierzu hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres durch Verordnung einen Pauschalbetrag festzusetzen, der sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden zu richten hat.

Schlagworte

Bundesgesetz

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40125589