Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

05.12.2016

Text

Kriterien für die Beurteilung der Einhaltung von, Umweltqualitätsnormen in Oberflächenwasserkörpern

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten chemischen Zustand, wenn
    1. Ziffer eins
      das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters im Oberflächenwasserkörper die in Anlage A festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet oder
    2. Ziffer 2
      der 90-Perzentil-Wert der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage A festgelegte Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
  2. Absatz 2,Ein Oberflächenwasserkörper befindet sich in einem nicht guten ökologischen Zustand, wenn das arithmetische Mittel der während eines Kalenderjahres gemessenen Konzentrationen eines Parameters die in Anlage B festgelegte Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm überschreitet.
  3. Absatz 3,Bei den nach Absatz eins und 2 vorzunehmenden Beurteilungen sind die in Anlage D beschriebenen Methoden und Konventionen anzuwenden.
  4. Absatz 4,Bei Abwassereinleitungen sind die Umweltqualitätsnormen innerhalb des Einmischungsbereiches nach einer bestimmten Entfernung unterhalb der Abwassereinleitung einzuhalten. Diese Entfernung hat in der Regel das Zehnfache der Gewässerbreite an der Stelle der Abwassereinleitung, mindestens jedoch einen Kilometer zu betragen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Messhäufigkeit sowie der Anforderungen an die Probenahme, die Analyse der chemischen Schadstoffe und der physikalisch-chemischen Hilfsparameter und die Dienststellen bzw. Befugten, die Messungen an Oberflächenwasserkörpern durchführen, gelten die Vorgaben der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2006,, in der jeweils geltenden Fassung.