Kurztitel

Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

  1. Ziffer eins
    Parameter: Ein durch ein Messverfahren erfasster Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959 oder eine durch ein Messverfahren erfasste Summe von Schadstoffen gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, für den bzw. die in den Anlagen A und B eine Umweltqualitätsnorm festgelegt wird;
  2. Ziffer 2
    Synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der ausschließlich oder überwiegend aufgrund von anthropogenen Tätigkeiten in Oberflächengewässer gelangen kann. Hierzu zählen auch jene Schadstoffe, die sich durch chemische Umwandlungen in Gewässern aus synthetischen Schadstoffen bilden können;
  3. Ziffer 3
    Nicht-synthetischer Schadstoff: Schadstoff gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, Ziffer 6, WRG 1959, der nicht nur aufgrund anthropogener Tätigkeiten sondern in erheblichem Umfang auch durch natürliche Einträge aufgrund der geologisch-lithologischen Beschaffenheit des Bodens in Oberflächengewässer gelangen kann;
  4. Ziffer 4
    Gemeinschaftsrechtlich geregelte Schadstoffe: Schadstoffe, für die auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene Umweltziele festgelegt werden oder wurden;
  5. Ziffer 5
    Sonstige relevante Schadstoffe: Spezifische synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe, die in die österreichischen Oberflächengewässer
    1. Litera a
      in signifikanten Mengen eingetragen oder
    2. Litera b
      in signifikanten Konzentrationen vorgefunden werden;
  6. Ziffer 6
    Umweltqualitätsnorm: zahlenmäßig festgelegte Konzentration eines Parameters in Wasser, Sediment oder Biota, die den in Oberflächenwasserkörpern zu erreichenden guten chemischen Zustand bzw. eine chemische Komponente des zu erreichenden guten ökologischen Zustandes beschreibt. Umweltqualitätsnormen in Wasser sind als Jahresdurchschnitts-Umweltqualitätsnorm (JD-UQN) und als Zulässige-Höchstkonzentrations-Umweltqualitätsnorm (ZHK-UQN) festgelegt;
  7. Ziffer 7
    Nachweisgrenze: das Messsignal oder der Konzentrationswert, ab dem man bei einem festgelegten Vertrauensniveau aussagen kann, dass sich eine Probe von einer Leerprobe, die den zu bestimmenden Analyten nicht enthält, unterscheidet;
  8. Ziffer 8
    Bestimmungsgrenze: ein festgelegtes Vielfaches der Nachweisgrenze bei einer Konzentration des Analyten, die mit einem akzeptablen Maß an Richtigkeit und Genauigkeit bestimmt werden kann. Die Bestimmungsgrenze kann mithilfe eines geeigneten Standards oder einer Probe berechnet und anhand des untersten Kalibrierpunktes auf der Kalibrierkurve ohne Leerprobe bestimmt werden;
  9. Ziffer 9
    Messreihe: alle innerhalb eines bestimmten Beobachtungszeitraumes aufeinander folgenden Messwerte für einen Parameter an einer definierten Messstelle;
  10. Ziffer 10
    Einmischungsbereich: der örtliche Bereich nach einer Abwassereinleitung in einen Oberflächenwasserkörper, in dem sich das Abwasser in das aufnehmende Gewässer einmischt und an dessen Ende eine vollständige Durchmischung erreicht ist (Abwasserfahne);
  11. Ziffer 11
    Gewässerbreite: die benetzte Breite eines Gewässers beim niedrigsten Jahresmittelwasser (NJMQ) des Abflusses.