Qualitätszielverordnung Chemie Oberflächengewässer
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 461 aus 2010,
Paragraph eins
01.01.2011
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung eines Zielzustandes für Oberflächengewässer. Dies erfolgt durch Umweltqualitätsnormen zur Beschreibung des guten chemischen Zustandes und der chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Oberflächenwasserkörpern sowie durch Beschreibung der maßgeblichen Zustände für die Anwendung des Verschlechterungsverbots.