(3)Absatz 3,Die Lehrverpflichtung nach Abs. 1 vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,Die Lehrverpflichtung nach Absatz eins, vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe I, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;für den Unterricht in Gegenständen der Fachgruppe römisch eins, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden;
für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe II, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,für den Unterricht in den Gegenständen der Fachgruppe römisch zwei, in denen lehrplanmäßig Schularbeiten vorgeschrieben sind, um eine Wochenstunde; würden sich dabei mehr als vier Anspruchsberechtigungen ergeben, um zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden,
Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Z 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (§ 8b Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.Bei Lehrern, bei denen aus Gründen der Schulorganisation ein unterschiedliches Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres erforderlich ist, sind die Ziffer eins und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Verminderung der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr jener eines im Rahmen der vollen Lehrverpflichtung während des gesamten Unterrichtsjahres beschäftigten vergleichbaren Lehrers entspricht. Darüber hinaus vermindert sich die Lehrverpflichtung der Lehrer an lehrgangsmäßigen Berufsschulen um 0,25 Wochenstunden der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden. Das landesgesetzlich zuständige Organ kann für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Rahmen der Verbesserung der Eingliederung von benachteiligten Personen mit persönlichen Vermittlungshindernissen in das Berufsleben (Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,) und im Rahmen von Projekten der Qualitätssicherung eine Verminderung der Lehrverpflichtung um bis zu einem Viertel der Lehrverpflichtung vornehmen.