Absatz eins,Ruhegenußvordienstzeiten sind die in den Absatz 2 bis 4 genannten Zeiten, soweit sie vor dem Tag liegen, von dem an die ruhegenußfähige Bundesdienstzeit rechnet. Sie werden durch Anrechnung ruhegenußfähige Zeiten.
Pensionsgesetz 1965
Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
Paragraph 53
31.12.2010