Kurztitel

Pensionsgesetz 1965

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

PG 1965

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Text

Auswirkungen künftiger Änderungen dieses Bundesgesetzes und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Änderungen dieses Bundesgesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Bundesgesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die nach diesem Bundesgesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Ergänzungszulage gemäß Paragraph 26, sind zum selben Zeitpunkt und im selben Ausmaß wie die Pensionen in der gesetzlichen Pensionsversicherung anzupassen, wenn auf sie bereits
    1. Ziffer eins
      vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. Ziffer 2
      sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.

Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezuges ist abweichend vom ersten Satz erst mit Wirksamkeit ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruches auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres vorzunehmen.

  1. Absatz 3,Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei vor dem 1. Jänner 1955 geborenen Beamten, die sich am 31. Dezember 2006 im Dienststand befunden haben, bei den ersten drei Anpassungen ihrer Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Paragraph 108 h, Absatz eins, ASVG abweichende Regelung gilt.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)

Anmerkung

Artikel römisch fünf, der 17.GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1967,;

Artikel römisch eins, des BG, Bundesgesetzblatt Nr. 774a aus 1974,;

Artikel römisch zwei, Absatz 4, der 28.GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1975,;

Artikel römisch neun, Absatz 5 und 8 der 38.GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1981,, in der Fassung des Artikel römisch vier, der 39.GG-Novelle, BGBl.Nr. 350 aus 1982,;

Artikel römisch fünf,, römisch sechs und römisch acht der 41.GG-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1983,;

Schlagworte

Pensionsautomatik, Hinterbliebene, Witwe, Waise, frühere Ehefrau, Ruhegenußermittlungsgrundlage, Ruhegenuss

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019

Gesetzesnummer

10008210

Dokumentnummer

NOR40125367